Güterwagen des deutschen Staatsbahn-Wagenverbandes
nach Musterblatt A1 bis A11 von 1909 (Verbandsbauarten)
Deutsche Reichsbahn
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Güterwagen des deutschen Staatsbahn-Wagenverbandes
nach Musterblatt A1 bis A11 von 1909 (Verbandsbauarten)
Die Güterwagen der Verbandsbauarten stellten bis Ende der 20er Jahre rund zwei Drittel des Güterwagenbestandes der deutschen Reichsbahn und waren somit die bedeutendste Güterwagen-Familie in Deutschland. Ihre Konstruktionen waren Resultat der Bemühungen des 1909 gegründeten deutschen Staatsbahn-Wagenverbandes um Standardisierung der Fahrzeuge und problemlosen Länder übergreifenden Wagenaustausch. Diesem Verband gehörten alle acht damaligen deutschen Länderbahnen an, jedoch wurden die Konstruktionen stark von den preußischen Staatsbahnen beeinflußt, die insgesamt mehr Güterwagen besaß als alle anderen Bahnverwaltungen zusammen.
Ihr Bau begann ab 1910 und erstreckte sich bis weit in die 20er Jahre, also noch in die Reichsbahnzeit hinein. Sie verdrängten sehr schnell die vielen nicht standardisierten Güterwagen-Bauarten der Länderbahnen.
Unter der Regie der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft wurden sie systematisch mit durchgehender Bremsluftleitung nachgerüstet bzw. beschafft. Es kann davon ausgegangen werden, daß zum Zeitpunkt des Endes ihrer Beschaffung die überwiegende Zahl dieser Wagen damit ausgestattet war. Dagegen hielten sich andere Attribute der Anfangszeit wie Speicherräder und Stangenpuffer noch etwas länger.
Diese Wagen bewährten sich außerordentlich gut und blieben bis in die 60er Jahre in nennenswerten Stückzahlen im Einsatz.
Diese Wagen mit hölzernen Bordwänden sind zum Transport für alle Güter zugelassen. Es gibt Exemplare mit teilweise oder ganz abbordbaren Seitenwänden.
Für diese Wagen mit eisernen Seitenwänden gibt es keine Einschränkungen über die Art der transportierbaren Güter.
Für alle Sendungen, bei denen das zulässige Transportgewicht von 20t ausgenutzt wird, oder deren Gewicht 15t überschreitet. Weiterhin für alle Sendungen, die auf einem anderen offenen Wagen nicht untergebracht werden können, und für Großvieh.
Die Reichsbahndirektionen können für bestimmte Strecken und Anschlüsse die Benutzung dieser Wagen anordnen, auch wenn die obigen Bedingungen nicht erfüllt sind, um die Zuführung anderer leerer Wagen zu vermeiden.
Großräumige gedeckte Güterwagen sind zu verwenden für Güter, die wegen ihrer Menge oder Abmessungen in gewöhnlichen gedeckten Güterwagen nicht unterzubringen sind. Vorzugweise sind sie zu stellen für:
Güter, für die durch Ausnahmetarife die Stellung dieser Wagen zugelassen ist,
für Elefanten, Kamele und Giraffen,
für Stückgutsendungen von Flugzeugteilen,
für Sammelgut als Durchgangsgut im Durchgangsverkehr von den Seehafenbahnhöfen Groß-Hamburg und Bremen sowie von den Bahnhöfen Basel, Singen (Hohentw.), Lindau (Bayern), Eger, Franzensbad, Bodenbach, Tetschen, Warnsdorf, Reichenberg, Jägerndorf, Troppau und Oderberg in dem von den Reichsbahndirektionen zugelassenen Umfange, ferner von den Bahnhöfen Neuenburg (Baden), Konstanz, Passau, Asch, Seienberg, Liebau, Halbstadt, Mittelwalde und Ziegenhals nach deutschen Seehäfen.
Großräumige gedeckte Güterwagen dürfen auch zum Anladen mit den zugelassenen Gütern gestellt werden, wenn die Ladung auf Nachbarbahnhöfen mit den gleichen Gütern vervollständigt werden soll. Entladungen vor dem Volladebahnhof sind dabei unzulässig. Ebenso kann bei teilweiser Entladung die Restladung in diesem Wagen nach Nachbarbahnhöfen weitergesandt werden; hierbei sind Zuladungen unzulässig.
Gedeckte Güterwagen werden gestellt für:
Eil- und Frachtstückgut, Tiere, Leichen, Gepäck, Expreßgut, Post
und für Güter, deren Beförderung in gedeckten Wagen vom Absender beantragt wird oder vorgeschrieben ist.
Zur Beförderung von Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen, Geflügel).
Unbeladene Abteile sind durch Beladung mit einzelnen Stück Vieh auszunutzen.
Rungenwagen dürfen nur gestellt werden:
wenn die zu beförderne Menge nach Gewicht oder Länge in einem gewöhnlichen offenen Güterwagen nicht untergebracht werden kann,
wenn Umfang und Schwere der einzelnen Teile oder deren Beschaffenheit ein Übereinanderladen nicht gestatten,
z.B. bei großen schweren Fässern,
Glasballons,
Maschinen oder Maschinenteilen.
Wagen der S-Gruppe sind zu verwenden:
für Güter, die wegen ihrer Länge auf kürzere Wagen nicht verladen werden können. Für eine Sendung von langen und kurzen Gegenständen, die wegen der Länge der einzelnen Stücke in einem kürzeren Wagen nicht ungeteilt verladen werden kann, darf ein Wagen der S-Gruppe nur dann verwendet werden, wenn die langen Gegenstände entweder ihrem Gewicht oder ihrer Zahl nach mindestens ein Drittel der ganzen Sendung ausmachen oder offensichtlich oder nachweislich in dieser Länge mit den kurzen versandt werden müssen,
zur Ausfuhr von Lagerfässern und landwirtschaftlichen Maschinen, wenn die Sendung ungeteilt auf einem kürzeren Wagen nicht verladen werden kann,
für Wolle, Baumwolle und Korkrinde von den Seehafenbahnhöfen der Bezirke Altona, Hannover, Münster, Oldenburg, Schwerin und Stettin, solange kein Hochbedarf an Wagen der S-Gruppe besteht.
Wagen der SS-Gruppe sind zu verwenden:
für Güter, die wegen ihrer Länge oder der Schwere der einzelnen Stücke auf kürzere Wagen oder auf ein Schemelwagenpaar nicht verladen werden können,
zur Ausfuhr von Lagerfässern und landwirtschaftlichen Maschinen, wenn die Sendung ungeteilt auf einem Wagen der S-Gruppe oder auf einem kürzeren Wagen nicht verladen werden kann
für Wolle, Baumwolle und Korkrinde von den Seehafenbahnhöfen der Bezirke Altona, Hannover, Münster, Oldenburg, Schwerin und Stettin, solange kein Hochbedarf an Wagen der SS-Gruppe besteht.
für Dreschsätze (Lokomobile oder Motor mit Dreschmaschine nebst Strohpresse, Strohbinder, Strohzerreißer oder Aufzug), wenn die Sendung ungeteilt auf einen Wagen der S-Gruppe oder auf einen kürzeren Wagen nicht verladen werden kann.
Wagen der SS-Gruppe mit 18m Ladelänge sind dann zu verwenden, wenn die Ladung länger als 15m oder schwerer als 35t ist.
Die Darstellung zeigt einen 15m-Schienenwagen.
Schemelwagen sind paarig und einzeln einsetzbar. Sie sind zu verwenden:
paarig für Güter von mehr als 10m Länge. Dabei sind die Seitenrungen herauszunehmen und gegen Herabfallen während der Fahrt zu sichern,
einzeln für kürzere Gegenstände wie z.B. Stämme, Bretter, Bohlen, Bauholz und Schwellen (ausgenommen frisch getränkte Schwellen).
Verwendung zum Transport von:
Kalk, Kalkmergel, gemahlenem Kalkstein,
staubfeine Soda, staubfeines Steinsalz, und Gesteinstaub;
auf Antrag und mit Zustimmung des Wagenbüros auch für andere geeignete Güter.
Zur Beförderung von brennfertigem Kohlenstaub dürfen Klappdeckelwagen nicht verwendet werden.